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Einer Privatstiftung wird vom Stifter Vermögen gewidmet, damit diese einen vom Stifter bestimmten Zweck erfüllt. Da eine Privatstiftung - im Gegensatz etwa zu einer GmbH - keine Eigentümer hat, gehört das gewidmete Vermögen in der Regel nicht mehr dem Stifter, sondern der Stiftung. Bei der Gründung bestellt der Stifter einen Stiftungsvorstand, welcher die “Geschäftsführung” und die Erfüllung des Stiftungszwecks übernimmt. Die Privatstiftung ist ein vom Stifter unabhängiges Steuersubjekt, welches der Körperschaftsteuer unterliegt. Auch die Finanzverwaltung hat diese Trennung von Stiftung und Stifter prinzipiell anzuerkennen und somit steuerliche Vor- und Nachteile (der Stiftung) auch der Stiftung zuzurechnen und umgekehrt. In Extremfällen, wenn nämlich der Stifter und nicht der Stiftungsvorstand die wirtschaftlichen Geschicke der Stiftung de facto wie ein Eigentümer weiterhin leitet, erkennt die Finanzverwaltung die Stiftung jedoch nicht an und rechnet steuerlich das Vermögen weiterhin dem Stifter zu.
In einem Erkenntnis ging es dem VwGH unlängst (GZ 2010/13/0105 vom 25. Juni 2014) genau um diese Frage: Eine Stifterin widmete Zinshäuser einer Stiftung, wobei für diese Zinshäuser ein Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie ein lebenslanges Fruchtgenussrecht zugunsten der Stifterin vereinbart wurden. Als die Stifterin die Stiftung später widerrufen hat, argumentierte sie, dass sie weiterhin wirtschaftliche Eigentümerin der Zinshäuser geblieben sei und somit bei Widerruf keine Rückübertragung stattgefunden habe und demnach auch keine kapitalertragsteuerpflichtige Zuwendung notwendig sei. Der UFS bestätigte in zweiter Instanz diese Rechtsauffassung und argumentierte, dass die Stifterin weiterhin durch die vertragliche Gestaltung (Fruchtgenussrecht und Veräußerungs- und Belastungsverbot) eine eigentümerähnliche Stellung gehabt habe und gar nie eine Vermögensübertragung an die Stiftung stattgefunden habe.
Der VwGH kam in seinem Erkenntnis jedoch zu einer gegenteiligen Beurteilung. Die alleinige Kombination eines Veräußerungs- und Belastungsverbots mit einem Fruchtgenussrecht vermag für sich noch kein wirtschaftliches Eigentum an den Liegenschaften begründen. Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist insbesondere von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen trägt. Da dieses Risiko in der Sphäre der Stiftung als zivilrechtlicher Eigentümerin erblickt wurde, ging der VwGH auch von einer wirtschaftlichen Übertragung der Liegenschaften an die Stiftung aus. Außerdem verneinte der VwGH das Argument, dass durch das Widerrufsrecht in der Stiftungserklärung eine eigentümerähnliche Stellung bestehe, da dies gegen das steuerliche Trennungsprinzip spricht. Da nach einer Übertragung auch wieder eine Rückübertragung zu erfolgen hat, war bei Widerruf der Stiftung eine kapitalertragsteuerpflichtige Zuwendung gegeben.
Bild: © Cello Armstrong - Fotolia